Mehrleistungszulage
§ 97
(1) Eine monatliche Mehrleistungszulage gebührt Vertragsbediensteten, die
- 1. Leitungsfunktionen innehaben oder in besonders qualifizierten Verwendungen stehen, die eine zusätzliche Vergütung rechtfertigen, aber keine Zulage gemäß § 70 beziehen oder
- 2. fachlich gute Leistungen erbringen, die in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über dem Umfang liegt, der von Bediensteten in derselben Verwendung im Regelfall zu erwarten ist.
(2) Die Zulage gemäß Abs Z 1 erster Fall gebührt auch Vertragsbediensteten, die Bezieherinnen oder Bezieher einer solchen Zulage durchgehend zumindest 21 Tage vertreten.
(3) Sofern Mehrleistungszulagen nicht im Zulagen- und Nebengebührenkatalog der Gemeinde geregelt sind, dürfen diese mit monatlich höchstens 5 % des Gehalts einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 bemessen werden.
20.01.2016
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