§ 97 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 116 Abs. 1).

§ 97.

(1) Die Verwertungsstelle übernimmt von landwirtschaftlichen Brennereien, Melassebrennereien und gewerblichen Brennereien im Rahmen der Anteile dieser Verschlußbrennereien am Bedarf Alkohol aus inländischen Kartoffeln, deren Verarbeitungsprodukten, Getreide, anderen stärkehaltigen Rohstoffen und Rübenstoffen oder als Sonderbedarf Alkohol aus inländischen Kartoffeln zu den nach § 103 festzusetzenden Übernahmepreisen und veranlaßt die Reinigung (Monopolbetrieb).

(2) Der Anteil einer landwirtschaftlichen Brennerei am Bedarf der Verwertungsstelle ist in folgender Weise zu ermitteln:

  1. 1. Das Verhältnis des regelmäßigen Brennrechts der Brennerei (§ 108) ist zur Summe der regelmäßigen Brennrechte aller landwirtschaftlichen Brennereien als Hundertsatz zu ermitteln.
  2. 2. Der ermittelte Hundertsatz ist auf die Alkoholmenge gemäß § 96 Abs. 2 Z 1 anzuwenden.

(3) Für die Ermittlung des Anteils einer Melassebrennerei oder gewerblichen Brennerei am Bedarf der Verwertungsstelle gilt Abs. 2 in Verbindung mit § 96 Abs. 2 Z 2 und 3 sinngemäß. Das regelmäßige Brennrecht einer erloschenen Brennerei ist als Verhältniszahl zur Berechnung des Anteils dieser Brennerei zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053425

alte Dokumentnummer

N3199423603L