§ 96 TROG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2001

§ 96

Organe des Bodenbeschaffungsfonds, Geschäftsstelle

(1) Die Organe des Bodenbeschaffungsfonds sind das Kuratorium und der Geschäftsführer.

(2) Der Bodenbeschaffungsfonds hat eine Geschäftsstelle einzurichten. Die Organe des Bodenbeschaffungsfonds haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben der Geschäftsstelle zu bedienen.

(3) Die Landesregierung hat die aus dem Stellenplan sich ergebende Anzahl von Landesbediensteten für die Geschäftsstelle nach Anhören des Geschäftsführers (§ 100) zur Verfügung zu stellen. Der Sachaufwand der Geschäftsstelle ist vom Bodenbeschaffungsfonds zu tragen.

18.06.2026

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