§ 96 SpG

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.2008

§ 96*)
Abgeltung von Leistungen in Fondskrankenanstalten

(1) Alle Leistungen der Fondskrankenanstalten nach § 94 Abs. 1 und 2, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und spitalsambulanten (§ 51 Abs. 1 und 2) Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, sind mit den folgenden Zahlungen abgegolten:

  1. a) LKF-Gebührenersätze des Landesgesundheitsfonds gemäß § 94 Abs. 4;
  2. b) Zahlungen des Landesgesundheitsfonds gemäß § 94 Abs. 5;
  3. c) Kosten- und Finanzierungsbeiträge gemäß § 85 dieses Gesetzes und gemäß § 447f Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes;
  4. d) sonstige Zahlungen nach dem Landesgesundheitsfondsgesetz.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Land Vorarlberg ausgenommene Leistungen.

(3) Abs. 1 gilt weiters nicht für jene Leistungen, die mit den folgenden Gebühren abgegolten werden:

  1. a) Sondergebühren gemäß § 78 Abs. 1 lit. b und c sowie § 79 Abs. 1 lit. b und c;
  2. b) Gebühren für ambulatorische Behandlungen gemäß § 80, soweit diese Leistungen nicht gemäß § 94 Abs. 5 vom Landesgesundheitsfonds abgegolten werden;
  3. c) Gebühren für Begleitpersonen gemäß § 82;
  4. d) Ärztehonorare gemäß § 86.

(4) Die Fondskrankenanstalten haben den Kostenbeitrag gemäß § 447f Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes auf Rechnung des Landesgesundheitsfonds einzuheben.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2006, 67/2008

14.11.2016

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