§ 96 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

§ 96

In den Fällen des § 85 Abs. 5 und § 95 steht der Land‑ und Forstwirtschaftsinspektion gegen den Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde erster Instanz die Berufung an die Landesregierung zu, wenn der Bescheid dem von der Land‑ und Forstwirtschaftsinspektion gestellten Antrag oder der abgegebenen Äußerung nicht entspricht oder wenn sie vor Erlassung von Entscheidungen und Verfügungen (§ 95) nicht gehört worden ist.

20.09.2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)