§ 96 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1979

§ 96*)
Dienststrafkammer

(1) Dienststrafen können nur von der Dienststrafkammer für Landesbeamte verhängt werden.

(2) Die Dienststrafkammer für Landesbeamte besteht beim Amt der Landesregierung. Sie setzt sich aus einem rechtskundigen Landesbeamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden, zwei weiteren Landesbeamten des höheren Dienstes, wovon mindestens einer rechtskundig sein muß, einem Landesbeamten jener Verwendungsgruppe, der der Beschuldigte angehört, und einem von der Personalvertretung der Landesbediensteten vorgeschlagenen Landesbeamten zusammen. Die Mitglieder der Dienststrafkammer und die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern sind von der Landesregierung unter Bezeichnung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters für je drei Jahre zu bestellen. Der Personalvertretung der Landesbediensteten ist für die Namhaftmachung des von ihr vorzuschlagenden Mitgliedes und Ersatzmitgliedes eine Frist von drei Wochen einzuräumen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Landesregierung diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) ohne weiteres zu bestellen hat. Der Schriftführer der Dienststrafkammer ist vom Amt der Landesregierung von Fall zu Fall aus dem Stande der rechtskundigen Landesbeamten beizustellen

(3) Die Mitglieder der Dienststrafkammer sind auszuscheiden und für den Rest der Funktionsdauer durch neue zu ersetzen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn gegen sie ein Strafgerichts‑ oder Dienststrafverfahren anhängig wird. Hinsichtlich ihrer Befangenheit im einzelnen Fall gelten die Bestimmungen des § 7 AVG. 1950.

(4) Die Dienststrafkammer hat ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Wenn es der Vorsitzende anordnet oder ein Beisitzer verlangt, ist die Abstimmung geheim durchzuführen. Über Schuld und Strafe ist getrennt abzustimmen. Wenn ein Beschluß über die Strafe oder das Strafausmaß mit einfacher Stimmenmehrheit nicht zustande kommt, sind die Stimmen für die strengere Strafe oder das höhere Strafausmaß so lange jenen für die nächstmildere zuzuzählen, bis sich für eine Strafe oder ein Strafausmaß eine einfache Mehrheit ergibt.

(5) Die Mitglieder der Dienststrafkammer sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie haben ihr Amt als Ehrenamt auszuüben und haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen. Die Kosten des Dienststrafverfahrens trägt, unbeschadet der Bestimmungen des § 103 Abs. 6 das Land.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/1979

24.10.2017

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