§ 96 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

4. Teil

Pflichtmitgliedschaft Mitgliedschaft

§ 96

(1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind Buchhalter, Buchhaltungsgesellschaften, Personalverrechner und Personalverrechnungsgesellschaften.

(2) Die Mitgliedschaft der Bilanzbuchhalter und der Bilanzbuchhaltergesellschaften richtet sich nach den diesbezüglichen berufsrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den abzugebenden Erklärungen über die Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder den Wirtschaftskammern.

(3) Bilanzbuchhalter und Bilanzbuchhaltergesellschaften sind berechtigt, ihre Mitgliedschaft unter Einhaltung der diesbezüglichen berufsrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung an die Paritätische Kommission mit 31. Dezember eines jeden Jahres zu wechseln. Eine solche Erklärung muss spätestens am 30. September des Jahres, mit dessen Ablauf die Mitgliedschaft gewechselt wird, einlangen.