§ 96 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.1998

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

3. Abschnitt

Wohlfahrtsfonds Sondervermögen für Versorgungs- und Unterstützungszwecke

§ 96.

(1) Der Wohlfahrtsfonds bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Ärztekammer. Die Beschlußfassung über den Wohlfahrtsfonds obliegt der Vollversammlung.

(2) Der Beschluß der Vollversammlung über den Erlaß der Satzung und deren Änderung bedarf der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Kammerräte.

(3) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind den Kammerangehörigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu gewähren.

(4) Können Personen, denen Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen aus dem gleichen Anlaß erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften, ausgenommen nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, beanspruchen, so geht der Anspruch auf die Ärztekammer insoweit über, als diese Leistungen zu erbringen hat. Ansprüche auf Schmerzengeld gehen auf die Ärztekammer nicht über.