Aufzeichnungspflichten
§ 95a*)
(1) Über die in § 76 genannten Aufzeichnungspflichten hinaus hat der Dienstgeber Aufzeichnungen zu führen über
- a) die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung;
- b) die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und den gewährten Freizeitausgleich gemäß § 62 Abs. 1 und § 67 Abs. 3 lit. a.
(2) Für Jugendliche sind folgende Aufzeichnungen zu führen:
- a) Name, Geburtsdaten und Anschrift des Jugendlichen;
- b) Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters;
- c) Tag des Eintrittes in den Betrieb;
- d) Art der Beschäftigung;
- e) die geleisteten Arbeitsstunden (Tätigkeiten nach § 94 Abs. 4 müssen gesondert ausgewiesen werden) und deren Entlohnung einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse;
- f) Angaben über die Beschäftigung während der Wochenfreizeit und die hiefür gewährten Freizeiten.
(3) § 76 Abs. 2 ist anzuwenden.
(4) Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von Abs. 1 und 2 abweichende Regelung vereinbart werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/1996
12.11.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
