Stimmabgabe
§ 95
(1) § 95.Zur Stimmabgabe sind nur die in den Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten berechtigt.
(2) Das Wahlrecht ist durch den Wahlberechtigten persönlich oder den gemäß § 86 Abs. 3 und 4 Bevollmächtigten auszuüben. Blinde und gebrechliche Personen können sich von einer Begleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen.