§ 95 WKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Stimmabgabe

§ 95

(1) § 95.Zur Stimmabgabe sind nur die in den Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten berechtigt.

(2) Das Wahlrecht ist durch den Wahlberechtigten persönlich oder den gemäß § 86 Abs. 3 und 4 Bevollmächtigten auszuüben. Blinde und gebrechliche Personen können sich von einer Begleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen.