§ 95
Inanspruchnahme von Grundstücken
Für die Berechtigung der Organe der Umlegungsbehörde und der Umlegungsoberbehörde und ihrer Beauftragten zur Inanspruchnahme von Grundstücken gilt § 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
- a) die Vergütung nach § 6 Abs. 4 von den Eigentümern der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile im Verhältnis der Fläche dieser Grundstücke bzw. Grundstücksteile aufzubringen ist,
- b) die Entscheidung über Streitigkeiten nach § 6 Abs. 3 zweiter Satz und über Vergütungen nach lit. a der Umlegungsbehörde, im Fall der Inanspruchnahme von Grundstücken durch die Umlegungsoberbehörde dieser, obliegt.
30.06.2011
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