§ 95 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

§ 95

(1) Die Land‑ und Forstwirtschaftsinspektion ist begutachtendes Fachorgan auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes in der Land‑ und Forstwirtschaft. Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, vor Erlassung von Entscheidungen und Verfügungen, die für den Schutz von land‑ und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern von Bedeutung sind, eine ‑Äußerung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzuholen. Letztere kann von den Verwaltungsbehörden zur Erstattung von Gutachten oder Vorschlägen über zu verfügende Maßnahmen zum Schutze der land‑ und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer herangezogen werden. Sie kann aber auch unaufgefordert solche Gutachten und Vorschläge erstatten.

(2) Wird in einer den Schutz der land‑ und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer betreffenden Angelegenheit durch die Verwaltungsbehörde das Ermittlungsverfahren eingeleitet, so ist die Land‑ und Forstwirtschaftsinspektion berechtigt, an diesem Verfahren teilzunehmen. Sie ist zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, die in dem Ermittlungsverfahren stattfindet, zu laden.

20.09.2018

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