§ 95
Aufschub des Strafvollzuges
(1) Wenn dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden und nach Lage des Falles angenommen werden kann, daß die bloße Androhung des Strafvollzuges ausreichen wird, um den Landesbeamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten, kann die Dienststrafkammer den Vollzug der im § 94 Abs. 3 lit. b bis d aufgezählten Dienststrafen aufschieben.
(2) Neben der Beschaffenheit des Dienstvergehens und dem Grad des Verschuldens ist bei der Entscheidung über den Aufschub des Strafvollzuges vornehmlich auf die dienstliche Führung des Beschuldigten, sein Alter und seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie darauf Bedacht zu nehmen, ob er den Schaden nach Kräften gutgemacht hat.
(3) Bei Aufschub des Strafvollzuges beträgt die Bewährungsfrist drei Jahre, beginnend mit der Rechtskraft des Dienststraferkenntnisses. Wird gegen den Landesbeamten innerhalb dieser Frist neuerlich ein Dienststrafverfahren eingeleitet, so verlängert sich die Bewährungsfrist bis zum Abschluß dieses Dienststrafverfahrens.
(4) Wird über den Landesbeamten innerhalb der Bewährungsfrist neuerlich eine Dienststrafe verhängt und lautet diese nicht auf Entlassung, so ist die aufgeschobene Strafe nach Vollstreckung der neuen Dienststrafe zu vollziehen.
24.10.2017
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