§ 95 LBBG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 95

Frachtkostenersatz

(1) Die in § 86 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Höchstsätze des Gewichtes oder der Ladefläche des Übersiedlungsgutes können, wenn die Verhältnisse im neuen Dienstort es erfordern, bis zu 50 % erhöht werden.

(2) Soweit es die Wohnungs-, Sicherheits- oder klimatischen Verhältnisse am neuen ausländischen Dienstort oder die dort geltende Rechtsordnung erfordern, kann auf vorherigen Antrag des Beamten abweichend vom § 83 der Frachtkostenersatz auch für den Transport von Übersiedlungsgut, mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen,

  1. 1. vom bisherigen ausländischen Dienstort an einen Ort im Inland beziehungsweise
  2. 2. von einem Ort im Inland an den neuen ausländischen Dienstort zuerkannt werden. Das Gewicht oder die Ladefläche der anlässlich der Übersiedlung durchgeführten Transporte dürfen die in Abs. 1 festgesetzten Höchstsätze nicht übersteigen.

(3) § 93 Abs. 1 Z 2 ist auch hinsichtlich des Frachtkostenersatzes für das Übersiedlungsgut der Ehefrau anzuwenden. Hiebei darf jedoch der gesamt ausgezahlte Frachtkostenersatz den Betrag nicht übersteigen, der verheirateten Beamten als Frachtkostenersatz für die Strecke vom letzten Dienstort in den neuen Dienstort gebühren würde.

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