§ 95
Funktionsdauer und Konstituierung
(1) Die Mitglieder des Landwirtschaftlichen Schulbeirates und ihre Ersatzmitglieder sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen.
(2) Die Mitglieder und ihre Ersatzmitglieder bleiben bis zur Konstituierung des neuen Landwirtschaftlichen Schulbeirates im Amte.
(3) Die Bestellung der Mitglieder hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Konstituierung des Landwirtschaftlichen Schulbeirates innerhalb von drei Monaten nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtages erfolgen kann.
(4) Der Landwirtschaftliche Schulbeirat hat in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte für den Vorsitzenden einen Stellvertreter zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden tritt sein Stellvertreter an seine Stelle.
(5) Personen, die zu Mitgliedern des Landwirtschaftlichen Schulbeirates bestellt wurden, können jederzeit von der Stelle, die sie bestellt hat, abberufen werden.
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