§ 95 GO-LT

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.2004

Größe und Zusammensetzung der Ausschüsse in der

13.Gesetzgebungsperiode

§ 95

(1) Die nach § 20 Abs 1 vom Landtag zu wählenden Ausschüsse bestehen aus elf Mitgliedern, die sich auf die im Landtag vertretenen Parteien wie folgt verteilen:

Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ) 5

Österreichische Volkspartei (ÖVP) 4

Die Freiheitlichen (FPÖ) 1

Die Grünen 1.

(2) Die am 28. April 2004 erfolgten Wahlen der Mitglieder der Ausschüsse des Landtages bleiben unberührt.

(3) Die Abs 1 und 2 treten mit 19. Mai 2004 in Kraft und mit Ende der 13. Gesetzgebungsperiode des Salzburger Landtages außer Kraft.

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