§ 94e. Verordnungen
Soweit Verordnungen nicht gemäß § 94 vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu erlassen sind, steht ihre Erlassung den Ländern zu.
§ 94e. Verordnungen
Soweit Verordnungen nicht gemäß § 94 vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu erlassen sind, steht ihre Erlassung den Ländern zu.