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§ 94 StVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.4.2026

XII. ABSCHNITT.

Behörden und Straßenerhalter. Zuständigkeit des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

§ 94.

Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

  1. 1. für die Erlassung der ihm in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorbehaltenen Verordnungen,
  2. 2. für die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen, ausgenommen jedoch Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a, und
  3. 3. für die Erlassung von Verordnungen, mit denen Bundesstraßen zu Autostraßen oder Vorrangstraßen erklärt werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40276977

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