§ 94 SpG

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.2008

5. Abschnitt
Landesgesundheitsfonds, Beziehungen zwischen den
Krankenanstalten und den Sozialversicherungsträgern

§ 94*)
Landesgesundheitsfonds

(1) Die Leistungen der Fondskrankenanstalten an im Inland sozialversicherte Personen sind mit Ausnahme allfälliger besonderer Gebühren, insbesondere Sondergebühren, Kostenbeiträge und sonstiger Beiträge sowie Ärztehonorare, vom Landesgesundheitsfonds abzugelten.

(2) Die Leistungen der Fondskrankenanstalten an im Ausland sozialversicherte Personen, die gegenüber einem österreichischen Sozialversicherungsträger aufgrund von zwischenstaatlichen Übereinkommen oder dem Recht der Europäischen Union anspruchsberechtigt sind, sind vom Landesgesundheitsfonds abzugelten. Diese Kosten sind von den Rechtsträgern der Krankenanstalten mit dem Landesgesundheitsfonds wie für im Inland Versicherte und ihre Angehörigen abzurechnen. Dieser hat die Kosten im Wege der Vorarlberger Gebietskrankenkasse beim ausländischen Sozialversicherungsträger geltend zu machen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Leistungen, für die keine Leistungspflicht der Sozialversicherungsträger besteht und die auf ausdrückliches Verlangen des Patienten oder der Patientin erbracht werden (Wunschleistungen).

(4) Der Landesgesundheitsfonds hat die Leistungen der Fondskrankenanstalten, die an anstaltsbedürftigen Personen erbracht werden, durch LKF-Gebührenersätze abzugelten. Die LKF-Gebührenersätze sind nach den folgenden Grundsätzen zu ermitteln:

  1. a) Auf Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosefallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in der jeweils aktuellen Fassung werden die LKF-Punkte für die Leistungen an den Patienten oder die Patientin ermittelt (LKF-Kernbereich).
  2. b) Der Landesgesundheitsfonds kann in den Richtlinien über das in Vorarlberg anzuwendende leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem (vgl. § 6 Abs. 1 lit. a des Landesgesundheitsfondsgesetzes) vorsehen, dass nach Maßgabe der besonderen Versorgungsfunktionen bestimmter Krankenanstalten zusätzliche Mittel vergeben werden (LKF-Steuerungsbereich). Als besondere Versorgungsfunktionen gelten die Zentral- und die Schwerpunktversorgung sowie die spezielle fachliche und spezielle regionale Versorgung von Krankenanstalten. Bei der Zuordnung zu den Versorgungsstufen sind auch die Versorgungsfunktionen einzelner Abteilungen entsprechend ihrer Anzahl und Struktur zu berücksichtigen.
  3. c) Die Höhe der LKF-Gebührenersätze richtet sich nach den Einnahmen des Landesgesundheitsfonds und nach der Höhe der für den LKF-Kernbereich und den LKF-Steuerungsbereich vorgesehenen Mittel.

(5) Der Landesgesundheitsfonds hat in den Richtlinien über die Gewährung finanzieller Zuwendungen aus Fondsmitteln zu bestimmen, in welcher Form ambulante Leistungen an Personen gemäß Abs. 1 und Leistungen im Nebenkostenstellenbereich abgegolten werden. Auf Beschlüsse der Bundesgesundheitsagentur zur Verwirklichung eines österreichweit einheitlichen leistungsorientierten Abrechnungssystems für ambulante Leistungen ist Bedacht zu nehmen. Ambulante Leistungen der Krankenanstalten hat der Landesgesundheitsfonds für jene Personen abzugelten, die gemäß § 51 Abs. 1 ambulant zu untersuchen oder zu behandeln sind oder die Vorsorgeuntersuchungen gemäß § 51 Abs. 2 in Anspruch nehmen. Die Höhe der Abgeltung richtet sich nach den Einnahmen des Landesgesundheitsfonds und nach der Höhe der für diese Bereiche vorgesehenen Mittel.

(6) Die Übereinstimmung mit dem Spitalplan und die Erfüllung der Verpflichtung zur Dokumentation aufgrund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen ist Voraussetzung dafür, dass der Rechtsträger der Krankenanstalt Mittel des Landesgesundheitsfonds erhält.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2008

14.11.2016

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