§ 94 ElWOG 2010

Alte FassungIn Kraft seit 03.3.2011

Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen

§ 94.

Entfallen in den Preisen von Sachgütern oder Leistungen enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge ganz oder teilweise, so sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40124002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)