§ 94 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Parteistellung der Paritätischen Kommission

§ 94

(1) Partei im Berufungsverfahren bei den in diesem Bundesgesetz normierten Verfahren vor den Landeshauptleuten ist auch die Paritätische Kommission.

(2) Das Recht, gegen die Entscheidung über eine Berufung durch den Landeshauptmann wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, steht auch der Paritätischen Kommission zu.