§ 94 B-BSG

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2013

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Bedienstete

§ 94.

(1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen gelten die §§ 2 bis 7 der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer, BGBl. Nr. 696/1976, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Bundesgesetz.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Bestimmungen gelten für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallende Beschäftigung von weiblichen Bediensteten, ausgenommen die Beschäftigung von Jugendlichen im Sinne des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, und die Beschäftigung von Bediensteten, auf die das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, anzuwenden ist.

(3) § 3 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 29. November 1976 über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer, BGBl. Nr. 696/1976, gilt mit der Maßgabe, dass der Verweis auf besondere ärztliche Untersuchungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 14. Dezember 1973 über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 39/1974, durch einen Verweis auf Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach der Verordnung der Bundesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – B-VGÜ, BGBl. II Nr. 15/2000, ersetzt wird.

(4) § 7 der Verordnung BGBl. Nr. 696/1976 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle eines Bescheides des Arbeitsinspektorates die Entscheidung der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) nach Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Arbeitsinspektorates oder auf dessen Anregung tritt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013

Schlagworte

Beschäftigungsbeschränkung, BGBl. Nr. 599/1987, BGBl. Nr. 221/1979

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2018

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40160244