§ 93a*)
Der Ablauf der nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Beschäftigung von Ausländern erforderlichen Beschäftigungsbewilligung bzw. des Befreiungsscheines einer Ausländerin wird im Falle der Schwangerschaft und der Entbindung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem ihr Dienstverhältnis nach § 89 Abs. 1 und den dafür sonst geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen rechtsgültig beendet werden kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 15/1982
30.10.2018
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