§ 93 TGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

§ 93

Festsetzung des Voranschlages

(1) Der Bürgermeister hat den Entwurf des Voranschlages für das kommende Haushaltsjahr spätestens bis Ende November für die Dauer von zwei Wochen im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Der Beginn der Auflagefrist ist mindestens eine Woche vorher durch öffentlichen Anschlag nach § 60 Abs. 1 kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jeder Gemeindebewohner während der Amtsstunden des Gemeindeamtes in den Entwurf des Voranschlages Einsicht nehmen und hiezu schriftlich Einwendungen erheben.

(2) Mit dem Beginn der Auflagefrist ist weiters jeder Gemeinderatspartei eine Ausfertigung des Entwurfes des Voranschlages zu übermitteln.

(3) Der Entwurf des Voranschlages und die hiezu erhobenen Einwendungen im Sinne des Abs. 1 sind darauf unverzüglich dem Gemeinderat vorzulegen. Der Gemeinderat hat die Einwendungen bei der Beratung über den Voranschlag zu behandeln.

(4) Der Gemeinderat hat den Voranschlag bis längstens 31. Dezember festzusetzen. Ist die rechtzeitige Festsetzung nicht möglich, so hat der Bürgermeister die Bezirkshauptmannschaft unter Angabe der Gründe davon unverzüglich zu verständigen.

(5) Der Beschluss des Gemeinderates über die Festsetzung des Voranschlages ist durch öffentlichen Anschlag nach § 60 Abs. 1 kundzumachen. Die erforderlichen Ausfertigungen des Voranschlages sind unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft, nach Möglichkeit im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung, zu übermitteln. Weiters ist jeder Gemeinderatspartei eine Ausfertigung des Voranschlages zur Verfügung zu stellen.

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