§ 93 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.1978

§ 93

Für die Durchführung der im § 85 Abs. 3 und § 86 Abs. 3 und 4 der Land- und Forstwirtschaftsinspektion übertragenen Aufgaben und Befugnisse gelten die Vorschriften des Abschnittes 5.

30.10.2018

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