§ 93 LBedG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 93
Kündigung des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis des Landesangestellten kann sowohl von ihm als auch vom Dienstgeber zum Ende eines Kalendermonats durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden.

(2) Die Kündigung wird im Falle des auf Probe begründeten Dienstverhältnisses oder wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat sofort, in den übrigen Fällen nach Ablauf der Kündigungsfrist, wirksam.

(3) Die Kündigungsfrist beträgt

​

nach einmonatiger Dienstzeit

einen Monat,

nach zweijähriger Dienstzeit

zwei Monate,

nach fünfjähriger Dienstzeit

drei Monate,

nach zehnjähriger Dienstzeit

vier Monate,

nach fünfzehnjähriger Dienstzeit

fünf Monate.

  

(4) Auf Antrag des Landesangestellten kann die Kündigungsfrist ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn hiedurch keine dienstlichen Nachteile entstehen.

(5) Wenn die Kündigung durch den Dienstgeber erfolgte oder im Falle einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses sind dem Landesangestellten auf sein Verlangen wöchentlich bis zu acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung seiner Bezüge zur Suche nach einer neuen Arbeitsstelle freizugeben.

10.12.2015

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