VII. HAUPTSTÜCK*)
Gemeindeverbände, Verwaltungsgemeinschaften und
öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
1. Abschnitt
Gemeindeverbände
§ 93*)
Bildung von Gemeindeverbänden durch Vereinbarung
(1) Zur Besorgung ihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn die Vereinbarung den folgenden Absätzen entspricht und die Bildung des Gemeindeverbandes
- a) im Falle der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet,
- b) im Falle der Besorgung von Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist.
(2) Die Vereinbarung hat die erforderlichen Regelungen über die Bildung (beteiligte Gemeinden, Aufgaben, Name, Sitz), die Organisation (Organe und deren Zuständigkeiten, Sitz- und Stimmrecht, Geschäftsführung, Wirtschaftsführung, Deckung des Aufwandes, Haftung), den Beitritt und den Austritt von Gemeinden sowie die Auflösung des Gemeindeverbandes zu enthalten.
(3) Als Organe des Gemeindeverbandes sind eine Verbandsversammlung, ein Verbandsvorstand und ein Verbandsobmann vorzusehen. Die Verbandsversammlung muss aus gewählten Gemeindevertretern oder Ersatzmitgliedern von Gemeindevertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden bestehen. Der Verbandsvorstand ist aus der Mitte der Mitglieder der Verbandsversammlung zu wählen. Die Bestellung eines Verbandsvorstandes kann entfallen, wenn es aufgrund der Art oder des Umfanges der Aufgaben oder wegen der Zahl der verbandsangehörigen Gemeinden nicht erforderlich ist.
(4) Jede verbandsangehörige Gemeinde muss in der Verbandsversammlung mit mindestens einer Stimme vertreten sein.
(5) Der Verbandsversammlung müssen jedenfalls zugewiesen werden:
- a) die Wahl der Organe;
- b) Beschlüsse über den Beitritt oder Austritt einer Gemeinde sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes;
- c) Beschlüsse über Änderungen der Vereinbarung, insbesondere solche aus Anlass des Beitrittes oder Austrittes einer Gemeinde;
- d) Beschlüsse über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss;
- e) die Festsetzung von Beiträgen und Entgelten für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Gemeindeverbandes.
(6) Dem Verbandsobmann müssen jedenfalls zugewiesen werden:
- a) die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen;
- b) die Durchführung der durch die Kollegialorgane des Gemeindeverbandes gefassten Beschlüsse;
- c) die laufende Verwaltung des Gemeindeverbandes als Träger von Privatrechten;
- d) die Leitung der Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes als deren Vorstand.
(7) Die Beschlüsse in Angelegenheiten des Abs. 5 lit. b und c bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(8) Die verbandsangehörigen Gemeinden haften Dritten gegenüber für die vom Gemeindeverband eingegangenen Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand. Untereinander haften sie entsprechend dem in der Vereinbarung zu bestimmenden Verhältnis.
(9) Bei Auflösung des Gemeindeverbandes ist sein Vermögen zur Abdeckung von Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, auf die verbandsangehörigen Gemeinden in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem sie zur Bildung des Verbandsvermögens beigetragen haben; dies gilt auch beim Ausscheiden einer Gemeinde.
(10) Die Landesregierung hat in Anlehnung an die Bestimmungen des IV. und V. Hauptstückes die erforderlichen näheren Bestimmungen zu erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 94/2012
Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.
09.12.2015
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