§ 93 Gem-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Pauschalvergütung für einen
verlängerten Dienstplan

§ 93

(1) Vertragsbediensteten, für die ein Dienstplan gemäß § 29 Abs. 6 gilt, gebührt für die über die im § 29 Abs. 2 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.

(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe ist zulässig.

(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 90 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.

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