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§ 93 FPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

Entziehung eines Fremdenpasses

§ 93.

(1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn

  1. 1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
  2. 2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
  3. 3. eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;
  4. 4. der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.

(2) Ein Fremdenpass wird ungültig, wenn der Inhaber die österreichische Staatsbürgerschaft erwirbt oder ihm der Status subsidiären Schutzes rechtskräftig entzogen wird.

(3) Vollstreckbar entzogene und ungültige Fremdenpässe sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Fremdenpass abzunehmen, wenn dieser ungültig oder vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpass ist unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

(5) Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft, wird ihm der Status subsidiären Schutzes entzogen oder liegen die Fälle des Abs. 1 Z 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40278264

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