§ 93 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Geschäftsordnung

§ 93

(1) Die Paritätische Kommission hat eine Geschäftsordnung zu erlassen.

(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln:

  1. 1. die innere Geschäftsführung und den Verkehr mit Personen und Stellen außerhalb der Paritätischen Kommission und
  2. 2. die Art und Form von Beurkundungen der Beschlüsse und die Fertigung der Mitteilungen, Eingaben und sonstiger Schriftstücke.