Monopolbehörden
§ 93.
(1) Für den Bereich des Alkoholmonopols sind Monopolbehörden der Bundesminister für Finanzen und alle ihm unterstellten Abgabenbehörden, denen die Handhabung von Vorschriften übertragen ist, die das Alkoholmonopol betreffen oder die auf das Alkoholmonopol bezogen werden können.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens auch durch die ihm unterstellten Monopolbehörden vornehmen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10004876
Dokumentnummer
NOR12053421
alte Dokumentnummer
N3199423599L
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