§ 93 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Monopolbehörden

§ 93.

(1) Für den Bereich des Alkoholmonopols sind Monopolbehörden der Bundesminister für Finanzen und alle ihm unterstellten Abgabenbehörden, denen die Handhabung von Vorschriften übertragen ist, die das Alkoholmonopol betreffen oder die auf das Alkoholmonopol bezogen werden können.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens auch durch die ihm unterstellten Monopolbehörden vornehmen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053421

alte Dokumentnummer

N3199423599L

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