§ 92a*)
(1) Die Vorschriften der §§ 89, 91 und 92 sind auf Dienstnehmerinnen, die
- a) allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, welches das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen haben (Adoptivmütter) oder
- b) in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen haben, mit dem Kind im selben Haushalt leben und es überwiegend selbst pflegen
und die deshalb einen Karenzurlaub im Sinne des § 91 Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(2) Im Falle des Abs. 1 tritt an die Stelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft gemäß § 89 Abs. 2 die Mitteilung von der Annahme eines Kindes an Kindes Statt oder von der behördlichen Verständigung über die Zusage der Obergabe und der Erklärung über die beabsichtigte Übernahme eines Kindes in Pfleger In beiden Fällen muß mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung eines Karenzurlaubes verbunden sein.
(3) Im Falle des Abs. 1 ist der Karenzurlaub abweichend von § 91 Abs. 1 erster Halbsatz ab dem Tag der Annahme eines Kindes in Pflege bis zum Ablauf eines Jahres nach dessen Geburt zu gewähren.
*) Fassung LGBl.Nr. 15/1982
30.10.2018
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