§ 92 LTWO 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

3. Abschnitt

Zweites Ermittlungsverfahren (Landeswahlbehörde)

Einbringung der Landeswahlvorschläge

§ 92

(1) Wahlwerbende Parteien haben nur dann Anspruch auf Zuweisung von Mandaten im zweiten Ermittlungsverfahren, wenn sie mindestens einen Bezirkswahlvorschlag und einen Landeswahlvorschlag eingebracht und

  1. a) im ersten Ermittlungsverfahren mindestens ein Mandat erlangt oder
  2. b) im gesamten Landesgebiet mindestens 5% der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.

(2) Der Landeswahlvorschlag ist spätestens am 5. Tag vor dem Wahltag bis 13:00 Uhr bei der Landeswahlbehörde einzubringen; er muß von wenigstens einer Person unterschrieben sein, die in einem Bezirkswahlvorschlag als zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Partei mit - abgesehen vom Fall des § 39 Abs. 1 vierter Satz - derselben Parteibezeichnung aufgenommen ist. In den Landeswahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser Partei in einem Bezirkswahlvorschlag angeführt sind.

(3) Der Landeswahlvorschlag hat zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung als Landeswahlvorschlag;
  2. 2. die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten. Daneben ist eine Kurzbezeichnung aus nicht mehr als fünf Buchstaben und die Anführung des Listenführers der Wählergruppe zulässig, wenn dadurch die Identität mit einer im zuletzt gewählten Landtag vertretenen Wählergruppe nicht beeinträchtigt wird;
  3. 3. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerber für die Zuweisung von Mandaten im zweiten Ermittlungsverfahren. In der Parteiliste sind die Bewerber in der beantragten Reihenfolge mit arabischen Zahlen unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers zu verzeichnen. Bei jedem Bewerber ist auch anzugeben, in welchem Wahlbezirk er als Bewerber eines Bezirkswahlvorschlages aufscheint;
  4. 4. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse).

(4) Die Landeswahlbehörde hat die Landeswahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Einlangen zu überprüfen, ob sie den Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechen. Landeswahlvorschläge, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht. Ebenso gilt ein Wahlvorschlag, der weder die Bezeichnung als Landeswahlvorschlag noch die als Bezirkswahlvorschlag enthält und in dem auch kein Wahlbezirk bezeichnet ist, für den der Wahlvorschlag erstattet wird (§ 38 Abs. 4 Z 1), als nicht eingebracht. Änderungen der Parteibezeichnung gemäß § 39 Abs. 1 sind sinngemäß auch im Landeswahlvorschlag vorzunehmen.

(5) Spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die Landeswahlvorschläge abzuschließen und zumindest durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Wahlvorschläge auch im Internet bereitzustellen.

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