§ 92
Ausstellungen, Rügen
(1) Die Vorgesetzten des Landesbeamten haben das Recht, ihm Ungehörigkeiten in seiner Amtsführung auszustellen oder ihm wegen geringfügiger Verletzungen der ihm obliegenden Pflichten eine mündliche Rüge zu erteilen.
(2) Ausstellungen und Rügen gemäß Abs. 1 haben, abgesehen von ihrem allfälligen Einfluß auf die Dienstbeurteilung, keine dienst. rechtlichen Folgen und sind im Standesausweis nicht einzutragen.
24.10.2017
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