§ 92 LArbO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1996

Verkehr in den Betrieben

§ 92

(1) Der Verkehr innerhalb der Betriebe ist mit entsprechender Umsicht so abzuwickeln, daß ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird. Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr sowie für den sonstigen Verkehr im Bereich der Betriebsgebäude sind die für den öffentlichen Verkehr geltenden Sicherheitsvorschriften soweit sinngemäß anzuwenden, als diese die Sicherheit des Verkehrs betreffen und nicht Abweichungen hievon im Betrieb bekanntgemacht worden sind, die mit Rücksicht auf zwingende betriebliche Notwendigkeiten unbedingt erforderlich sind. Für Fahrzeuge gelten die grundsätzlichen Anforderungen des § 90 Abs 1.

(2) Zum Lenken motorisch angetriebener Fahrzeuge dürfen nur solche Dienstnehmer herangezogen werden, die die hiefür notwendige Eignung nachweisen.

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