Weitere Leistungen des Dienstgebers
§ 92
Für weitere Leistungen des Dienstgebers gelten die §§ 21sowie 23 bis 27 des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:
- 1. Der Abfertigungsanspruch nach § 26 Abs 3 Z 2 besteht nur dann, wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens dem Haushalt des Beamten angehört.
- 2. Bei teilbeschäftigten oder ehemals teilbeschäftigten Beamten ist die Abfertigung nach jenem Teil des Monatsbezuges zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im bisherigen Dienstverhältnis zum Land entspricht. Für diese Berechnung ist der Monatsbezug heranzuziehen, der einem vollbeschäftigten Landesbeamten gleicher Einstufung für den Monat gebührt, in dem das Dienstverhältnis endet.
- 3. An die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundsvollziehung tritt jene der Landesregierung.
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