§ 92 AKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Abschnitt 12

Schlußbestimmungen Datenschutz

§ 92.

(1) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, persönliche, auf das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten der kammerzugehörigen Arbeitnehmer zu ermitteln und zu verarbeiten. Zu diesen Daten zählen insbesondere die in § 17a angeführten Daten.

(2) Die Übermittlung von Daten zwischen Arbeiterkammern oder zwischen Arbeiterkammern und Bundesarbeitskammer ist zulässig.

(3) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind berechtigt, die zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen erforderlichen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes an kollektivvertragsfähige freiwillige Berufsvereinigungen zu übermitteln. Diese dürfen die übermittelten Daten nicht weitergeben.

Schlagworte

Arbeitsverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR40059674