§ 91 TROG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2001

§ 91

Inanspruchnahme von Grundstücken

Für die Berechtigung der Organe der Umlegungsbehörde und der Umlegungsoberbehörde und ihrer Beauftragten zur Inanspruchnahme von Grundstücken gilt § 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass

  1. a) die Vergütung nach § 6 Abs. 4 von den Eigentümern der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile im Verhältnis der Fläche dieser Grundstücke bzw. Grundstücksteile aufzubringen ist;
  2. b) die Entscheidung über Streitigkeiten nach § 6 Abs. 3 zweiter Satz und über Vergütungen nach lit. a der Umlegungsbehörde, im Falle der Inanspruchnahme von Grundstücken durch die Umlegungsoberbehörde dieser, obliegt.

18.06.2026

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)