§ 91 TROG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.1997

§ 91

Inanspruchnahme von Grundstücken

Für die Berechtigung der Organe der Umlegungsbehörde und der Umlegungsoberbehörde und ihrer Beauftragten zur Inanspruchnahme von Grundstücken gilt § 6 sinngemäß mit der Maßgabe, daß

  1. a) die Vergütung nach § 6 Abs. 4 von den Eigentümern der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile im Verhältnis der Fläche dieser Grundstücke bzw. Grundstücksteile aufzubringen ist;
  2. b) die Entscheidung über Streitigkeiten nach § 6 Abs. 3 zweiter Satz und über Vergütungen nach lit. a der Umlegungsbehörde, im Falle der Inanspruchnahme von Grundstücken durch die Umlegungsoberbehörde dieser obliegt.

25.06.2026

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