§ 91 TGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

§ 91

Erstellung des Voranschlages

(1) In den Voranschlag sind alle im kommenden Haushaltsjahr zu erwartenden fälligen Einnahmen und Ausgaben ungekürzt aufzunehmen. Stehen diese nicht fest oder kann die wahrscheinliche Höhe nicht errechnet werden, so sind sie durch gewissenhafte Schätzung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der letzten Jahre festzulegen.

(2) Wirtschaftliche Unternehmen sind in den Voranschlag der Gemeinde nur mit der in ihrem Wirtschaftsplan veranschlagten Ablieferung an den Haushalt oder dem veranschlagten Zuschuss aus dem Haushalt aufzunehmen.

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