§ 91 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

X. Hauptstück

Von den Voruntersuchungen im allgemeinen (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 29) I. Einleitung der Voruntersuchung und Stellung des Untersuchungsrichters in der Voruntersuchung

§ 91

(1) § 91.Der Versetzung in den Anklagestand (XVI. Hauptstück) muß eine Voruntersuchung vorangehen, wenn es sich um ein Verbrechen oder Vergehen handelt, dessen Aburteilung dem Geschwornengerichte zukommt, oder wenn gegen einen Abwesenden das Strafverfahren eingeleitet werden soll. In allen anderen Fällen bleibt es dem Ermessen des Staatsanwaltes oder des Privatanklägers anheimgestellt, ob eine Voruntersuchung zu beantragen sei. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 30)

(2) Die Voruntersuchung hat den Zweck, die gegen eine bestimmte Person erhobene Anschuldigung einer strafbaren Handlung einer vorläufigen Prüfung zu unterwerfen und den Sachverhalt so weit zu klären, als es nötig ist, um die Momente festzustellen, die geeignet sind, entweder die Einstellung des Strafverfahrens herbeizuführen oder die Versetzung in den Anklagestand und die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vorzubereiten.