§ 91 SKAG

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.2000

6. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen über die Leistungsabgeltung

Krankenanstaltspflege von Beschädigten nach dem
Heeresversorgungsgesetz

§ 91

(1) Für die Pflege von Beschädigten nach dem Heeresversorgungsgesetz sind den öffentlichen Krankenanstalten die gemäß § 64 festgesetzten Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse zu ersetzen.

(2) Wird die Pflege in einer privaten, nicht vom Bund betriebenen Krankenanstalt durchgeführt, ist die Höhe des Anspruches des Rechtsträgers der Krankenanstalt auf Ersatz der Verpflegskosten durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Übereinkommen bedürfen, wenn sie von einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abgeschlossen werden, der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

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