§ 91
(1) Ist der Ruhegenuss höher als der Vergleichsruhegenuss, so gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 und 4.
(2) Ist der Vergleichsruhegenuss höher als der Ruhegenuss, so ist die in den Abs. 3 und 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, so ist der Ruhegenuss um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(3) Übersteigt der Vergleichsruhegenuss den Betrag von 2.034,8 Euro, so ist der Ruhegenuss wie folgt zu berechnen:
- a) zunächst ist der Ruhegenuss vom Vergleichsruhegenuss abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Hundertsatz des Vergleichsruhegenusses auszudrücken;
- b) derjenige Teil des Vergleichsruhegenusses, der über dem Betrag von 2.034,8 Euro liegt, ist mit dem sich aus lit. a ergebenden Hundertsatz zu multiplizieren;
- c) zu dem sich aus lit. b ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7 v. H. von 2.034,8 Euro entspricht;
- d) ist der sich aus lit. a ergebende Betrag höher als der sich aus lit. c ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus den lit. a und c ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4) Übersteigt der Vergleichsruhegenuss den Betrag von 2.034,8 Euro nicht, so ist der Ruhegenuss wie folgt zu berechnen:
- a) vom Vergleichsruhegenuss ist zunächst der Betrag von 508,7 Euro abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21.802 zu dividieren;
- b) das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen;
- c) ist der Ruhegenuss niedriger als das Produkt aus dem Vergleichsruhegenuss und der sich aus lit. b ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz; andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(5) Die Landesregierung hat zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor unter Bedachtnahme auf den für Bundesbeamte nach § 62h Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 geltenden Anpassungsfaktor durch Verordnung festzusetzen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten im Zeitraum vom 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2025 nur für Beamte, die ihr 60. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2023 vollendet haben.
02.09.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
