§ 91 B-BSG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2009

Art. 11 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 94/2000 lautet: 1. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt: ... c) im § 90 Abs. 1 und 2 und im § 91 Abs. 4 die Bezeichnung „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“. Die richtigen Bezeichnungen lauten jeweils „Bundesministerium ...“.

Bekanntgabe von Beanstandungen und Maßnahmen, Empfehlungen

§ 91.

(1) Stellt die Arbeitsinspektion eine Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer der dazu erlassenen Verordnung fest, so ist der Dienststellenleiter oder sein Bevollmächtigter nach Möglichkeit im erforderlichen Umfang mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Umsetzung des Bundesbedienstetenschutzes zu beraten und hat das Arbeitsinspektorat den Dienststellenleiter schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Rechtsvorschriften und den empfohlenen Maßnahmen entsprechenden Zustand herzustellen. Eine Ablichtung der Aufforderung ist dem zuständigen Organ der Personalvertretung zur Kenntnis zu übermitteln. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sowie den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern ist eine Ablichtung der Aufforderung zur Kenntnis zu übermitteln, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist.

(2) Wird der Aufforderung nach Abs. 1 innerhalb der festgelegten Frist nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat die Beanstandungen und die empfohlenen Maßnahmen dem zuständigen Leiter der Zentralstelle bekanntzugeben und hierüber den Leiter der überprüften Dienststelle, das zuständige Organ der Personalvertretung und, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist, die Sicherheitsvertrauenspersonen, die Sicherheitsfachkräfte und die Arbeitsmediziner zu verständigen.

(3) Der zuständige Leiter der Zentralstelle hat zu den mitgeteilten Beanstandungen und empfohlenen Maßnahmen ehestmöglich unter Bekanntgabe der allenfalls bereits getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen.

(4) Handelt es sich bei den Beanstandungen um Mißstände, deren Beseitigung in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend fällt, so hat der Dienststellenleiter eine Stellungnahme der für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in dieser Dienststelle zuständigen nachgeordneten Dienststelle des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend einzuholen und diese Stellungnahme dem zuständigen Leiter der Zentralstelle bekanntzugeben und darüber das zuständige Arbeitsinspektorat zu verständigen.

Art. 11 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 94/2000 lautet: 1. In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt: ... c) im § 90 Abs. 1 und 2 und im § 91 Abs. 4 die Bezeichnung „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“. Die richtigen Bezeichnungen lauten jeweils „Bundesministerium ...“.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2018

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40115513