§ 90f*)
Berücksichtigung von Nebenbezügen aus einem früheren
Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft
(1) Bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis kann auch für die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegten Dienstzeiten, soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 1. Jänner 1974 entfallen, eine Gutschrift von Nebenbezügewerten festgesetzt werden. Für die Festsetzung der Gutschrift sind die Nebenbezügewerte maßgebend, die für Landesbeamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten worden sind.
(2) Der § 90e Abs.3 und 4 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 32/1979
24.10.2017
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