§ 90a.
(1) Die Abgabenbehörde kann der Partei sowie den in den §§ 80 bis 83 bezeichneten Vertretern ermöglichen, personenbezogene Daten dieser Partei aus Akten oder Aktenteilen im Verfahren FinanzOnline abzufragen. Bei der Ausgestaltung dieser Abfragemöglichkeit sind die in § 48e Abs. 1 Z 1 bis 6, § 90 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 4 DSGVO angeführten Beschränkungen unter sinngemäßer Anwendung zu beachten.
(2) Von der gemäß Abs. 1 einem Vertreter eingeräumten Möglichkeit zur Abfrage von personenbezogenen Daten der Partei ist die Partei ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung umgehend zu verständigen. Vertretern ist die gemäß Abs. 1 eingeräumte Möglichkeit zur Abfrage von personenbezogenen Daten der Partei zu verwehren, wenn
- 1. sie nach den für sie geltenden berufsrechtlichen Vorschriften zur elektronischen Akteneinsicht nicht befugt sind, oder
- 2. die erforderliche Vertretungsbefugnis nicht (mehr) vorhanden ist oder Zweifel über deren Inhalt, Umfang oder Bestand aufgekommen sind.
(3) Der Bund leistet keine Gewähr für die Richtigkeit der abgefragten Daten.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40274632
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