§ 90 WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1959

§ 90. Dachverbände.

(1) Zur besseren und leichteren Erfüllung ihrer Aufgaben können sich Wassergenossenschaften und Wasserverbände unter Wahrung ihrer Rechtspersönlichkeit mit wasserrechtlicher Genehmigung der vereinbarten Satzungen zu einem Dachverband zusammenschließen, der gleichfalls einen Wasserverband darstellt.

(2) Einem Dachverband obliegt insbesondere

  1. a) die Beratung und Unterstützung der Mitglieder in technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen,
  2. b) die Mitwirkung bei der Vergebung von Aufträgen oder bei der Durchführung von Bau- und Instandhaltungsarbeiten
  3. c) die Beschaffung oder Gewährung von Krediten an die Mitglieder und die Übernahme der Haftung für diese (Bürgschaft, Pfandbestellung, Haftung als Mitschuldner),
  4. d) die Besorgung buchhalterischer Arbeiten für die Mitglieder einschließlich Beitragserrechnung, Bilanzerstellung und Rechnungsprüfung,
  5. e) die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen nach außen,
  6. f) die Bildung eines gemeinsamen Reservefonds,
  7. g) die Anregung und Vorbereitung der Errichtung neuer Wassergenossenschaften oder Wasserverbände.