§ 90 NÖ LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Besondere Bestimmungen, Reinigung und Desinfektion

§ 90

(1) Als persönliche Schutzausrüstungen kommen insbesondere in Betracht:

  1. 1. bei Gefährdung der Augen, wie durch Staub, Grannen, Splitter, Zweige, Späne, ätzende oder heiße Flüssigkeiten oder Materialien, Dämpfe, Gase, blendendes Licht oder schädliche Strahlung: geeignete Schutzbrillen, Schutzschirme oder Schutzschilde;
  2. 2. bei Gefährdung durch dauernd starken Lärm: geeignete Gehörschutzmittel;
  3. 3. bei Gefährdung der Atmungsorgane durch gesundheitsschädliche Einwirkung von Staub, Dämpfen oder Gasen (insbesondere Schädlings- oder Unkrautbekämpfungsmittel): geeigneter Atemschutz;
  4. 4. bei absturzgefährlichen Arbeiten, wie auf hohen Bäumen, an hohen Wänden (Sand- und Schottergruben, Steinbrüche), in Brunnen, Behältern, Senk- oder Jauchegruben und Silos: geeignete Absturzsicherung (Silosicherheitswinde);
  5. 5. bei Gefährdung durch herabfallende Gegenstände oder Materialien, insbesondere bei Sprengarbeiten und Bauarbeiten, beim Aufarbeiten von Wind- und Schneebrüchen, bei Arbeiten in Schottergruben und Steinbrüchen sowie beim Fällen und Entasten mit Motorsägen: Schutzhelme;
  6. 6. bei Gesundheitsgefährdung durch Nässe, Dämpfe, Hitze, Kälte und mechanischer Gefährdung sowie Infektion, Gifte oder Strahlung: entsprechende persönliche Schutzausrüstung;
  7. 7. bei Steinbrucharbeiten: Knieschutz bzw. fester Hand- und Gelenkschutz (Gelenkbänder);
  8. 8. bei Waldarbeiten und sonstige Arbeiten an Bäumen (§ 88): Waldarbeiterschutzhelm mit Gesichts- und Gehörschutz, anliegende Arbeitsbluse mit Signalfarbpartien, Schnittschutzhose, geeignete schwingungsmindernde Handschuhe und Sicherheitsschuhe mit Schnittschutzeinlage (Forstsicherheitsschuhwerk);
  9. 9. bei Arbeiten im extremen Gelände, auf vereistem Boden, rutschigem Holz oder wenn sonst ein sicherer Stand nicht gewährleistet ist: geeignete Fußeisen oder ein gleichwertiger Gleitschutz.
  10. 10. bei Arbeiten mit Drahtseilen; entsprechende Schutzhandschuhe.

(2) Bei Verschmutzung, wie durch Staub, Schädlings- oder Unkrautbekämpfungsmittel, sowie bei Gefährdung durch Gifte, Infektion oder Strahlung ist für ausreichende Reinigungs- bzw. Desinfektionsmöglichkeit für die Dienstnehmer selbst und deren Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung zu sorgen.

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