Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Besondere Bestimmungen, Reinigung und Desinfektion
§ 90
(1) Als persönliche Schutzausrüstungen kommen insbesondere in Betracht:
- 1. bei Gefährdung der Augen, wie durch Staub, Grannen, Splitter, Zweige, Späne, ätzende oder heiße Flüssigkeiten oder Materialien, Dämpfe, Gase, blendendes Licht oder schädliche Strahlung: geeignete Schutzbrillen, Schutzschirme oder Schutzschilde;
- 2. bei Gefährdung durch dauernd starken Lärm: geeignete Gehörschutzmittel;
- 3. bei Gefährdung der Atmungsorgane durch gesundheitsschädliche Einwirkung von Staub, Dämpfen oder Gasen (insbesondere Schädlings- oder Unkrautbekämpfungsmittel): geeigneter Atemschutz;
- 4. bei absturzgefährlichen Arbeiten, wie auf hohen Bäumen, an hohen Wänden (Sand- und Schottergruben, Steinbrüche), in Brunnen, Behältern, Senk- oder Jauchegruben und Silos: geeignete Absturzsicherung (Silosicherheitswinde);
- 5. bei Gefährdung durch herabfallende Gegenstände oder Materialien, insbesondere bei Sprengarbeiten und Bauarbeiten, beim Aufarbeiten von Wind- und Schneebrüchen, bei Arbeiten in Schottergruben und Steinbrüchen sowie beim Fällen und Entasten mit Motorsägen: Schutzhelme;
- 6. bei Gesundheitsgefährdung durch Nässe, Dämpfe, Hitze, Kälte und mechanischer Gefährdung sowie Infektion, Gifte oder Strahlung: entsprechende persönliche Schutzausrüstung;
- 7. bei Steinbrucharbeiten: Knieschutz bzw. fester Hand- und Gelenkschutz (Gelenkbänder);
- 8. bei Waldarbeiten und sonstige Arbeiten an Bäumen (§ 88): Waldarbeiterschutzhelm mit Gesichts- und Gehörschutz, anliegende Arbeitsbluse mit Signalfarbpartien, Schnittschutzhose, geeignete schwingungsmindernde Handschuhe und Sicherheitsschuhe mit Schnittschutzeinlage (Forstsicherheitsschuhwerk);
- 9. bei Arbeiten im extremen Gelände, auf vereistem Boden, rutschigem Holz oder wenn sonst ein sicherer Stand nicht gewährleistet ist: geeignete Fußeisen oder ein gleichwertiger Gleitschutz.
- 10. bei Arbeiten mit Drahtseilen; entsprechende Schutzhandschuhe.
(2) Bei Verschmutzung, wie durch Staub, Schädlings- oder Unkrautbekämpfungsmittel, sowie bei Gefährdung durch Gifte, Infektion oder Strahlung ist für ausreichende Reinigungs- bzw. Desinfektionsmöglichkeit für die Dienstnehmer selbst und deren Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung zu sorgen.
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