§ 90 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

6. ABSCHNITT
Arbeitsaufsicht

Allgemeines
§ 90

(1) Die Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge in Betrieben der Land‑ und Forstwirtschaft wird im Sinne des § 1 Abs. 2 über die Einrichtung einer Agrarbezirksbehörde für das Land Vorarlberg, LGBl. Nr. 1/1949, der Agrarbezirksbehörde übertragen. Ihr kommen die Aufgaben und die Befugnisse zu, wie sie in den §§ 90 bis 103 dieses Gesetzes für die Land‑ und Forstwirtschaftsinspektion festgelegt sind.

(2) Insoweit Vorschriften dieses Gesetzes auch auf Betriebe der Land‑ und Forstwirtschaft Anwendung finden, in denen nur familieneigene Arbeitskräfte beschäftigt werden, obliegt der Land‑ und Forstwirtschaftsinspektion die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen auch in diesen Betrieben.

20.09.2018

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