§ 90
Todesfallbeitrag
(1) Stirbt ein Landesbeamter, so haben nacheinander Anspruch auf den Todesfallbeitrag:
- a) der überlebende Ehegatte, sofern er mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder diese Gemeinschaft nur wegen der Erziehung der Kinder, aus Gesundheitsrücksichten, aus wirtschaftlichen oder ähnlichen, nicht im persönlichen Verhältnis der Ehegatten gelegenen Gründen aufgegeben war;
- b) das Kind, und wenn ein solches nicht vorhanden ist, das Enkelkind, das im Zeitpunkt des Todes des Landesbeamten dessen Haushalt angehört hat;
- c) das Kind, und wenn ein solches nicht vorhanden ist, das Enkelkind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.
(2) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.
(3) Der Todesfallbeitrag beträgt das Dreifache des Monatsbezuges (Ruhegenusses zuzüglich allfälliger Zulagen), der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Landesbeamte im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat. Stirbt ein Landesbeamter im Monat des Wirksamwerdens der Versetzung in den Ruhestand, so ist der Todesfallbeitrag so zu bemessen, als ob sich der Landesbeamte am Sterbetag noch im Dienststand befunden hätte.
(4) Ist kein Anspruchsberechtigter nach Abs. 1 vorhanden, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Landesbeamten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlaß des Verstorbenen oder in einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind.
(5) Sind keine Personen vorhanden, die Anspruch auf Todesfallbeitrag nach Abs. 1 haben und erreicht ein allfällig gebührender Beitrag zu den Bestattungskosten nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen jenen Personen, die den Landesbeamten vor seinem Tode unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen haben, auf Antrag ein Beitrag zu den Pflegekosten gewährt werden.
(6) Die Beiträge zu den Bestattungs- und Pflegekosten dürfen zusammen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
24.10.2017
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